Selbständige Rückkehr

Gut zu wissen

Standort / Anreise

Wegbeschreibung mit Karte

Lageplan

Personen aus visumsbefreiten Staaten erhalten keine Rückkehrhilfe mehr (Ausnahme: vulnerable Fälle).

Personen, die bis Ende April 2012 ausreisen, können die reduzierte Hilfe (CHF 100/ 50) noch erhalten. Betroffen von dieser Praxisrichtlinie sind in erster Linie Personen aus Serbien und Mazedonien.

 

Rückvergütung der Ausreisekosten

Die Rückvergütung der Auslagen werden neu mit dem Formular Anhang 2 Weisung III/2.5.11.1 beim Migrationsdienst Bern beantragt. Dieses Formular betreffend Rückvergütung der Ausreisekosten ist in unserer Website aufgeschaltet.

Formular

Verlängerung der Länderprogramme Guinea-Conakry und Nigeria

Die Länderprogramme Guinea-Conakry und Nigeria werden im Rahmen der Migrationspartnerschaften bis auf weiteres verlängert. Das Länderprogramm  Georgien wurde um ein Jahr, also bis 31.12.2012 verlängert.

Bitte konsultieren Sie unsere Liste der laufenden Länderprogramme

Dublin-Überstellung oder freiwillige Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat?

Die kantonalen Behörden können ab sofort freiwillige Ausreisen in den Heimatstaat auch nach der Entscheideröffnung bis drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist organisieren. Eine Verfristung erfolgt sechs Monate nach erfolgter Zustimmung durch den zuständigen Dublinstaat. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Personen, welche im Dublinverfahren sind, bekanntlich auch in ihr Herkunftsland zurückreisen. Sie sind jedoch verantwortlich für die Papierbeschaffung, das bedeutet, dass diese Personen ihr Reisedokument selber bei der zuständigen Botschaft oder beim Konsulat organisieren und abholen müssen.

Rückkehrhilfe (maximal CHF 500 pro erwachsene respektive CHF 250 pro minderjährige Person) durch die Rückkehrberatungsstellen.

 

Rückkehrhilfe

Seit 1. Januar 2008 ist die Weisung 4 des BFM in Kraft (4 RÜCKKEHR- UND WIEDEREINGLIEDERUNGSHILFE: Diese Weisung stützt sich auf Artikel 93 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Artikel 62 bis 78 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312).

Sie sieht folgende Hilfen vor:

Weisung 4 deutsch

Finanzielle Starthilfe

Personen, die sich für eine selbständige Rückkehr entscheiden, erhalten bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland eine finanzielle Starthilfe.

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Materielle Zusatzhilfe

Bei Personen, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufgehalten haben, kann ein Antrag auf materielle Zusatzhilfe (max. CHF 3'000) gestellt werden.

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Medizinische Rückkehrhilfe

Medizinische Rückkehrhilfe ist eine Ergänzungshilfe und kann unabhängig von den vorgängig erwähnten Hilfen gewährt werden.

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Reisegeld (Zehrgeld)

Das BFM betreibt einen Flughafendienst und überträgt ihm unter anderem auch die Aufgabe der Auszahlung des Zehrgeldes.

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Spezielle Regelungen: Reduzierte Rückkehrhilfe für Personen aus visumsbefreiten Ländern

Personen aus visumsbefreiten Ländern erhalten bei einer Einreise nach Dezember 2010 nur noch eine reduzierte Rückkehrhilfe.

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Vergütung von Ausreisekosten

Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Ausreise anfallen, haben in der Regel die Sozialhilfestellen im Kanton (DZ, PAG, Gemeinde) vorzufinanzieren.

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Anhang 2 zu Weisung III/2.5.11.1 Formular, deutsch

Länderprogramme

Zur Förderung der selbständigen Rückkehr bietet das Bundesamt für Migration (BFM) für ausgewählte Länder / Regionen Rückkehrhilfe-Programme oder programmähnlich strukturierte Rückkehrhilfe an. Zielgruppen der Länderprogramme sind die jeweiligen Staatsangehörigen.

Detaillierte Information

Aktuell bestehen folgende Länderprogramme als Rückkehrhilfe-Angebot:

 

Georgien

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Guinea-Conakry

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Irak

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Nigeria

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Rückkehrhilfe konkret

Im Rahmen der Zusatzhilfe können Rückkehrende eine Projektidee entwickeln und realisieren. Eine Auswahl zeigt die Vielfalt der umgesetzten Projekte:

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Weiterwanderung

Die Möglichkeiten einer offiziellen, legalen Weiterwanderung in ein anderes europäisches Land oder in eines der traditionellen Einwanderungsländer (USA, Kanada, Australien, Neuseeland) bleiben für Personen aus dem Asylbereich (Ausweis N, F) nach wie vor eingeschränkt. Einer der Hauptgründe dafür ist, dass jemand gleichzeitig nur in einem Staat um Schutz (Asyl) fragen kann.

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