Wegbeschreibung mit Karte
Selbständige Rückkehr
Gut zu wissen
Standort / Anreise
Asylverfahren
Das Bundesamt für Migration (BFM) behandelt Asylgesuche seit dem 25. März 2013 in einem beschleunigten Verfahren (48-Stunden-Verfahren).
Länderprogramm Tunesien
Bitte beachten Sie auf unserer Website die Anpassungen im Länderprogramm Tunesien unter: www.kkf-oca.ch /SelbständigeRückkehr/Länderprogramme.
Sehr sehenswert
You Project ist ein Web-Portal, initiiert und finanziert durch das Bundesamt für Migration (BFM).
You Project wird konzipiert und realisiert durch die Internationale Organisation für Migration (IOM).
Diese Website präsentiert Videos und Geschichten von Personen, die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und die ein Projekt zur Wiedereingliederung realisierten.
Personen aus visumsbefreiten Staaten
Das BFM hat entschieden, dass Personen aus EU-/EFTA-Staaten und Personen, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten kein Visum benötigen, ab sofort (neue Fluganmeldungen) kein Reisegeld mehr ausbezahlt erhalten. Die Ausnahme bilden vulnerable Personen.
Verlängerung der Länderprogramme Guinea-Conakry und Nigeria
Die Länderprogramme Guinea-Conakry und Nigeria werden im Rahmen der Migrationspartnerschaften bis auf weiteres verlängert.
Dublin-Überstellung oder freiwillige Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat?
Die kantonalen Behörden können ab sofort freiwillige Ausreisen in den Heimatstaat auch nach der Entscheideröffnung bis drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist organisieren. Eine Verfristung erfolgt sechs Monate nach erfolgter Zustimmung durch den zuständigen Dublinstaat. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Personen, welche im Dublinverfahren sind, bekanntlich auch in ihr Herkunftsland zurückreisen. Sie sind jedoch verantwortlich für die Papierbeschaffung, das bedeutet, dass diese Personen ihr Reisedokument selber bei der zuständigen Botschaft oder beim Konsulat organisieren und abholen müssen.
Rückkehrhilfe (maximal CHF 500 pro erwachsene respektive CHF 250 pro minderjährige Person) durch die Rückkehrberatungsstellen.
Rückkehrhilfe
Seit 1. Januar 2008 ist die Weisung 4 des BFM in Kraft (Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe: Diese Weisung stützt sich auf Art. 93 des Asylgesetzes sowie auf Art. 62 bis 78 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen.
Sie sieht folgende Hilfen vor:
Finanzielle Starthilfe
Personen, die sich für eine selbständige Rückkehr entscheiden, erhalten bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland eine finanzielle Starthilfe.
Materielle Zusatzhilfe
Bei Personen, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufgehalten haben, kann ein Antrag auf materielle Zusatzhilfe (max. CHF 3'000) gestellt werden.
Medizinische Rückkehrhilfe
Medizinische Rückkehrhilfe ist eine Ergänzungshilfe und kann unabhängig von den vorgängig erwähnten Hilfen gewährt werden.
Reisegeld (Zehrgeld)
Das BFM betreibt einen Flughafendienst und überträgt ihm unter anderem auch die Aufgabe der Auszahlung des Zehrgeldes.
Personen aus visumsbefreiten Staaten erhalten keine Rückkehrhilfe mehr (Ausnahme: vulnerable Personen).
Vergütung von Ausreisekosten
Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Ausreise anfallen, haben in der Regel die Sozialhilfestellen im Kanton (DZ, PAG, Gemeinde) vorzufinanzieren. Bitte senden Sie das untenstehende Formular an den kantonalen Migrationsdienst (MIDI).
Länderprogramme
Zur Förderung der selbständigen Rückkehr bietet das Bundesamt für Migration (BFM) für ausgewählte Länder / Regionen Rückkehrhilfe-Programme oder programmähnlich strukturierte Rückkehrhilfe an. Zielgruppen der Länderprogramme sind die jeweiligen Staatsangehörigen.
Aktuell bestehen folgende Länderprogramme als Rückkehrhilfe-Angebot:
Guinea-Conakry
Irak
Nigeria
Tunesien
Rückkehrhilfe AuG
Rückkehrhilfe konkret
Im Rahmen der Zusatzhilfe können Rückkehrende eine Projektidee entwickeln und realisieren. Eine Auswahl zeigt die Vielfalt der umgesetzten Projekte:
Weiterwanderung
Die Möglichkeiten einer offiziellen, legalen Weiterwanderung in ein anderes europäisches Land oder in eines der traditionellen Einwanderungsländer (USA, Kanada, Australien, Neuseeland) bleiben für Personen aus dem Asylbereich (Ausweis N, F) nach wie vor eingeschränkt. Einer der Hauptgründe dafür ist, dass jemand gleichzeitig nur in einem Staat um Schutz (Asyl) fragen kann.




