Sozialhilfe / Betreuung

Allgemeines zur Asylsozialhilfe

Sozialhilfeleistungen

Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen.

 

Die Sozialhilfe umfasst materielle und immaterielle Leistungen. Dazu gehören ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Unterbringung
und die medizinische Grundversorgung sowie Beratung und Begleitung.

 

Der Kanton Bern hat die Asylsozialhilfe so genannten «Partnerorganisationen im Asylbereich, PA» übertragen. Diese vier professionellen Organisationen kümmern sich um die Beratung und Betreuung der Asylsuchenden.

 

Weitere Informationen zur Sozialhilfe

Fachinfo Asylsozialhilfe

Übertragung VA an Sozialdienste

7 Jahre nach Einreise ändert für Personen mit vorläufiger Aufnahme die Zuständigkeit

weitere Informationen

Vergleich Asylsozialhilfe und kommunale Sozialhilfe

Die Unterstützungsansätze der Asylsozialhilfe sind massiv tiefer als jene der kommunalen Sozialhilfe. Eine Gegenüberstellung der Zahlen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verdeutlicht diesen Sachverhalt.

Vergleich

Verfügungen in der Asylsozialhilfe

Die Partnerorganisationen im Asylbereich (PA) sind gemäss Art. 4 EG AuG & AsylG befugt, im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen Verfügungen zu erlassen. Ein Fachinfo gibt Auskunft über die Prinzipien, die dabei zu beachten sind und stellt Musterverfügungen bereit.

FachInfo Verfügungen

Sozialhilfepraxis in der Notunterkunft Hochfeld

Asylsuchende, die in der Zivilschutzanlage Hochfeld untergebracht sind, erhalten seit April 2013 einen Bargeldbetrag von 3 Franken pro Tag ausbezahlt.

Details

Sozialhilfe    

Subsidiarität

Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann oder vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Leistungen von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind.

Checklisten

Die nachfolgenden Checklisten zeigen die notwendigen Prüfschritte bei Subsidiaritätsabklärungen auf.

Leistungsbereiche Subsidiaritätsprüfung
Welche Leistungsbereiche müssen geprüft werden?
Checkliste inkl. Links
AHV, IV, EL Mindestbeiträge
Wann sind AHV, IV, EL-Mindestbeiträge zu bezahlen?
Checkliste
AHV, IV, EL, ZUD Bezug
Wann erfolgt eine Anmeldung zum Bezug von AHV, IV, EL oder ZUD?
Checkliste
Einkommen Dritte
Wie ist das Einkommen Dritter in der Unterstützungseinheit zu berücksichtigen?
Checkliste
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Welche Abklärungen müssen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemacht werden?
Checkliste
Einkommen einer Person mit anderem Status
Wie ist das Einkommen einer Person mit einem anderen Status zu berücksichtigen?
Checkliste
Vermögen
Was muss bei vorhandenem Vermögen geprüft werden?
Checkliste
Leistungen Dritte
Welche Leistungsbereiche können bei Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit, etc. erschlossen werden?
Checkliste

Alimenteninkasso

  • Welche Zusammenhänge bestehen zwischen familienrechtlicher Unterhaltspflicht, Subsidiarität und Sozialhilfe?
  • Welche Voraussetzungen müssen für ein Alimenteninkasso erfüllt sein?
  • Wie gestaltet sich der Ablauf eines gütlichen und eines rechtlichen Alimenteninkassos?

Invalidenversicherung (IV)

Eine Fachinfo informiert über das Ziel und den Zweck der Invalidenversicherung sowie über deren Leistungen. Ein besonderes Augenmerk gilt den Zugangsvoraussetzungen für ausländische Personen.

Unterbringung

Allgemeines

Die Zuweisung von Asylsuchenden an einen Aufenthaltsort und in eine Unterkunft liegt in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Weil der Kanton Bern den Vollzug der Sozialhilfe delegiert hat, übernehmen die Partner-

organisationen im Asylbereich die Organisation und die Zuteilung von Wohnraum.  

 

Asylsuchende werden in der Regel in Kollektivunterkünften untergebracht (Durchgangszentren). Zieht sich das Asylverfahren in die Länge oder liegen familiäre bzw. gesundheitliche Gründe vor, so kann eine Platzierung in eine Wohnung erfolgen. Die einfachen Wohnungen, welche die Partneror-

ganisationen angemietet haben, werden mit mehreren Personen belegt.

 

Vorläufig aufgenommene Personen können innerhalb des Kantons ihren Wohnort frei wählen, sofern sie ihren Wohnraum selbständig organisieren können und - bei Personen, die aus der Sozialhilfe unterstützt werden - die Wohnkosten innerhalb der Limiten liegen. 

 

Sonderunterbringung

Als Sondermassnahmen gelten besondere Formen der Unterbringung und der Betreuung (z.B. Heimaufenthalt, Familienbegleitungen), die aus medizinischen oder vormundschaftlichen Gründen angezeigt sind. Die Platzierung in Sonder-

strukturen ist möglich, sofern eine entsprechende Indikation bzw. die Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

 

Wohnen in der Schweiz

Informationen rund um das Mieten einer Wohnung.
Erhältlich in mehreren Sprachen

www.bwo.admin.ch

Hallo Nachbarin! Hallo Nachbar!

Regeln für das Zusammenleben in mehreren Sprachen.
Kann als Faltprospekt bestellt werden.

www.hallo.bern.ch

Besondere Unterbringung im Asylbereich

Einige Asylsuchende benötigen aus unterschiedlichen Gründen spezielle Unterbringungsstrukturen.

Sonderunterbringung

Besondere Unterbringungsformen (Klinikaufenthalt in Spital/Psychiatrie, Heimunterbringung, Untersuchungshaft) im Asylbereich des Kantons Bern

Dokument

Sozialhilfeleistungen bei Sonderunterbringung

  • Persönlicher Bedarf bei Klinikaufenthalt / BSIG Nr. 10/3.22
  • Persönlicher Bedarf bei Heimunterbringung / BSIG Nr. 10/3.23
  • Persönlicher Bedarf während der Untersuchungshaft / BSIG Nr. 10/3.24

Mehr Informationen:

www.bsig.jgk.be.ch

Betreuung und Unterbringung von älteren Asylsuchenden

Dokument

Familienergänzende Kinderbetreuung

Dokument

Betreuung

Sozialarbeiterische Themen

Datenschutz

Mit Personendaten darf nicht beliebig umgegangen werden - dies gilt auch für Personendaten von Asylsuchenden. Das Datenschutzgesetz setzt Grenzen und schützt vor missbräuchlicher Datenbearbeitung. Angaben über Personen dürfen nur bearbeitet, d.h. beschafft, aufbewahrt und bekannt gegeben werden, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder die Bearbeitung der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.

 

FachInfo zum Datenschutz

Integration

Mit der Revision des Asylgesetzes und dem neuen Ausländergesetz hat das Thema „Integration" massiv an Gewicht gewonnen. Wegleitend bei der Gesetzgebung war die Absicht, einerseits Missbräuche zu bekämpfen und andererseits die Integration zu fördern. Die Regelungen betreffend Integrationsförderung sind in der Integrationsverordnung enthalten, deren revidierte Fassung 2008 in Kraft getreten ist. 


Bisher waren Personen des Asylbereichs von Integrationsmassnahmen ausgeschlossen. Gemäss den neuen Bestimmungen können vorläufig Aufgenommene an Integrationsmassnahmen teilnehmen. Die berufliche Integration steht im Vordergrund, aber auch die soziale Integration ist zu fördern. Die Gesetzgebung legt Bestimmungen für beide Seiten fest: Einerseits haben die ausländischen Personen (u. a. Vorläufig Aufgenommene) die Pflicht, sich zu integrieren. Unter Androhung von Sanktionen können sie zum Besuch von Integrations- und/oder Sprachkursen verpflichtet werden. Andererseits haben Eidgenossenschaft, Kantone und Gemeinden die Pflicht, die Integration zu fördern und entsprechende Angebote bereit zu stellen. Die Behörden haben auch die betroffenen Personen über ihre Erwartungen und die Wichtigkeit der Integration individuell und kollektiv zu informieren.

 

Die Asyl-Sozialhilfestellen haben in der Betreuungsarbeit mit vorläufig aufgenommenen Personen neue Aufgaben betreffend Integrationsförderung zu erfüllen. Hier folgen Informationen und Koordinaten, die bei der Begleitung von vorläufig Aufgenommenen in ihrem Integrationsprozess nützlich sein können.

 

Weitere Informationen zum Thema Integration auf unserer Website:

 

 

Familienergänzende Kinderbetreuung

Das kantonale Sozialamt präzisiert, unter welchen Voraussetzungen vorläufig aufgenommene Personen Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung nutzen können.

Details

Ehe, Trennung und Scheidung

Fachliche Grundlagen zu Ehe, Trennung und Scheidung / Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltszahlungen / Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung im Asylbereich

Dokument

Vormundschaft

Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Am 1. Januar 2013 löst das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht das bisherige Vormundschaftsrecht ab. Im Zentrum der Revision steht die Förderung der Selbstbestimmung.

weitere Informationen
Fachinfo zu Erwachsenen- und Kindesschutzrecht

Gesundheit

Verschiedene Informationen zur Gesundheitsversorgung im Asylbereich des Kantons Bern

Obligatorische Krankenversicherung für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene VA

Grundversicherung der Krankenkasse

Jeder sozialhilfeunterstützte Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene VA ist durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) individuell krankenversichert, gemäss KVG. Dies schliesst die Leistungen der normalen Grundversicherung ein, jedoch keine Zusatzversicherungen (das Obligatorische wird eingehalten).

 

Beim Erlangen der Selbständigkeit resp. bei der Ablösung von der Sozialhilfe in die Selbständigkeit muss der Asylsuchende eine Krankenversicherung für sich abschliessen. Wie alle Bürger, muss er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten (2 x jährlich / auf Ende Juni und Ende Dezember, mit Einhaltung von 3 Monaten Kündigungsfrist). Der Asylsuchende ist also verpflichtet, erstmals bei der ihm vom MIDI zugeteilten Krankenkasse zu bleiben, bis er diese ordentlich künden kann. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Krankenkasse zu einem früheren Zeitpunkt zu wechseln.

 

Der Asylsozialdienst hat bei der Ablösung die AS auf Folgendes hinzuweisen:

 

  • Momentane Krankenkasse und ihre monatlichen Prämien
  • Kündigung der momentanen Krankenkasse / Wechsel zu einer günstigeren KK (Aufnahme bei einer neuen Krankenkasse)
  • Rückvergütungen von Leistungen (Ablauf des Prozedere für Arzt- und Spitalrechnungen)
  • Hinweis auf die Prämienverbilligung (wie ist das Vorgehen?)

Informationsblatt zur Abgabe an die Asylsuchenden - siehe BSIG Nr. 10/3.18

 

Gesundheitsversorgung im Asylbereich

FachInfo

Beratungsstellen im Gesundheitsbereich Asyl

Adressen

Individuelle Prämienverbilligung

Solange Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen haben sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 65 KV). Dieser Anspruch tritt in Kraft, sobald eine vorläufig aufgenommen Person mehr als sieben Jahre in der Schweiz gelebt hat, weil ab diesem Zeitpunkt der Bund die Sozialhilfe nicht mehr subventioniert. Ebenfalls haben Asylsuchende beim Erlangen der Selbstständigkeit resp. bei der Ablösung von der Sozialhilfe Anspruch auf Prämienverbilligung.

Dokument

Kantonale Weisungen zu Gesundheitsfragen

Kantonale Weisungen zu Gesundheitsfragen:

  • BSIG Nr. 10/3.2 Merkblatt medizinische Versorgung in 11 Sprachen
  • BSIG Nr. 10/3.11 Kostengutsprache Zahnarzt
  • BSIG Nr. 10/3.18 Merkblatt Krankenversicherung (Stand Januar 08)
  • BSIG Nr. 10/3 28 Krankenvers. Für finanziell selbständige Personen
  • BSIG Nr. 10/3.32 Handhabung bei Brillen und Lesehilfen

Alle BSIG sind als pdf-Dokumente herunterladbar unter (Stichwort Asylbereich und entsprechende BSIG-Nummer)

www.bsig.jgk.be.ch

Gesundheitswegweiser in 19 Sprachen

Gesundheitswegweiser in 19 Sprachen: Der Gesundheitswegweiser hilft in der Schweiz lebenden Menschen - vor allem Migrantinnen und Migranten - sich im schweizerischen Gesundheitssystem zurechtzufinden. Er gibt Auskunft zur medizinischen Versorgung und erklärt wichtige Gesetze und Regelungen. Gratis zu beziehen.

www.migesplus.ch

Krankenversicherung bei Nothilfe

Abgewiesene Asylsuchende, die Nothilfe beziehen, sollen krankenversichert sein, bis sie die Schweiz endgültig verlassen.

Mehr Informationen