Die Weiterwanderung in ein Drittland ist praktisch nur im Rahmen einer Familienzusammen-führung möglich. Dafür muss ein enges Familienmitglied (Ehemann/Ehefrau, Verlobter/Verlobte, minderjährige/r Sohn/Tochter, Bruder/Schwester, Vater/Mutter) über einen legalen Aufenthalt in einem Drittland verfügen.
Zurzeit gibt es keinerlei spezielle Weiterwanderungsprogramme, wie beispielsweise in der Vergangenheit für Staatsangehörige aus Bosnien oder Kosovo (nach den USA, Australien und Kanada) existierten. Alle diese Programme sind definitiv geschlossen.
Jeder Person steht die Möglichkeit frei, sich persönlich bei den verschiedenen Konsulaten oder Botschaften über die jeweiligen Einreisebedingungen zu erkundigen. Die Tatsache, dass schriftliche Informationen oder gar Formulare abgegeben werden, sagt aber noch nichts über mögliche Aufnahmechancen aus!
Das Mandat der Rückkehrberatung Bern beinhaltet nicht, bei der Recherche und Organisation von Niederlassungsmöglichkeiten in Drittländer behilflich sein. Wir können nur allgemeine Informationen zu diesen Themen weitergeben.
Weist aber jemand ein Einreisevisum und eine dauerhafte Niederlassung in einem Drittland vor, können wir im Rahmen des Case Managements die Weiterreise organisieren. Wir weisen aber darauf hin, dass das BFM nicht verpflichtet ist, für die Reisekosten aufzukommen. Die Kostenübernahme muss im Einzelfall beantragt werden.
Die Weisung Asyl 62.2 des Bundesamtes für Migration vom 1. April 2006 sieht für die Situation der Weiterwanderung grundsätzlich Rückkehrhilfen (finanzielle Basishilfe und materielle Zusatzhilfe) vor. Keine Rückkehrhilfen werden allerdings ausgerichtet, wenn jemand sich in einem EU-Land oder in einem der traditionellen Einwanderungsländer (USA, Kanada, Australien) niederlässt.


