Der Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt ist für die meisten Geflüchteten von grosser Bedeutung. Damit dieser gelingt, stehen im Kanton Bern verschiedene Angebote im Bereich der Erwerbsintegration und Berufsbildung zur Verfügung.
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Gina Lampart
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Je nach Aufenthaltskategorie gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Erwerbstätigkeit. Manchmal reicht eine Meldung an den Migrationsdienst aus, um eine Arbeitsstelle antreten zu dürfen, in anderen Fällen ist jedoch eine Bewilligung erforderlich.
Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge gelten als Inländer:innen und dürfen in der Schweiz arbeiten.
Vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Status S
Vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) und Personen mit Status S (Ausweis S) gelten als Inländer:innen und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Die Arbeitgeberin muss den Stellenantritt mit einem Formular dem Migrationsdienst melden, anschliessend darf die angestellte Person die Arbeit sofort aufnehmen. Befindet sich der Arbeitsort im Kanton Bern, muss die Arbeitgeberin das Formular an die Mailadresse meldeverfahren.midi@be.ch senden. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden. Die Stellenmeldung ist kostenlos.
Weitere Informationen:
Stellenantritt mit Ausweis F, Ausweis B und Ausweis S
Arbeitsbewilligung für Asylsuchende
Während des Aufenthaltes in einem Bundesasylzentrum dürfen Asylsuchende (Ausweis N) keiner Arbeit nachgehen. Sobald Asylsuchende einem Kanton zugeteilt wurden, gilt das Prinzip des «Inländervorrangs». Das bedeutet: Der Migrationsdienst darf nur dann eine Arbeitsbewilligung für jemanden mit Ausweis N erteilen, wenn die Arbeitgeberin nachweislich keine Person mit Schweizer Pass, mit C- oder B-Ausweis oder aus dem EU/EFTA-Raum für die Stelle finden konnte. Die Arbeitgeberin muss das Gesuch um Arbeitsbewilligung beim Migrationsdienst des Kantons Bern einreichen. Das Gesuch ist jeweils an die spezifische Arbeitsstelle gebunden. Mit dem Bewilligungsformular kann die Arbeitgeberin gleichzeitig um Erlass der Bewilligungsgebühren ersuchen.
Weitere Informationen:
Stellenantritt mit Ausweis N
Fachinfo Erwerbstätigkeit
Quellensteuer
Ausländer:innen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind quellensteuerpflichtig. Arbeitgeberinnen müssen sie bei der Steuerverwaltung anmelden. Die Steuern werden direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Je nach Zivilstand, Konfession, Anzahl Kinder etc. gelten unterschiedliche Tarife. Quellensteuerpflichtige Personen müssen deshalb ihren Arbeitgeberinnen Änderungen melden, die den Quellensteuertarif betreffen, beispielsweise die Änderung des Zivilstands.
Weitere Informationen:
Quellensteuer berechnen
Quellensteuerpflichtige Personen
FachInfo Quellensteuer [pdf]
Schwarzarbeit
Der Begriff Schwarzarbeit umfasst verschiedene Formen der selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, die nicht den regulären gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und bei denen öffentlich-rechtliche Abgaben wie Steuern oder Sozialversicherungsabgaben umgangen werden. Schwarzarbeit kann für die Arbeitgeberinnen wie auch für die Angestellten finanzielle sowie strafrechtliche Folgen haben (z.B. Busse, Ausweisentzug und Wegweisung). Zusätzlich sind die Angestellten nicht gegen soziale Risiken wie Arbeitslosigkeit, Invalidität etc. versichert und können nicht von den Mindeststandards (Mindestlohn, Arbeitsbedingungen etc.) profitieren.
Weitere Informationen:
Staatssekretariat für Migration
Kantonales Amt für Wirtschaft (AWI).
Arbeit und (Asyl-)Sozialhilfe
(Asyl)Sozialhilfe wird immer subsidiär zu anderen Einnahmen ausgerichtet. Sozialhilfebezüger:innen müssen daher eine Erwerbstätigkeit immer dem zuständigen Sozialdienst oder regionalen Partner melden. Übersteigen die Einnahmen einer angestellten Person die monatlichen Ausgaben der (Asyl)Sozialhilfe (Grundbedarf, Miete, Krankenkasse etc.), wird sie von der (Asyl)Sozialhilfe abgelöst und ist finanziell selbstständig. Bezieht eine Person zusätzlich zu einem nicht deklarierten Einkommen (Asyl-)Sozialhilfe, muss sie den zu viel bezogenen Betrag in jedem Fall zurückerstatten. In schwerwiegenden Fällen muss sie zudem mit einer Anzeige und weiteren Konsequenzen rechnen.
Weitere Informationen:
FachInfo Sozialhilfemissbrauch [pdf]
FachInfo Subsidiarität [pdf]
Die Arbeitsintegration von Geflüchteten mit Bleibeperspektive ist vermehrt in den Fokus von Politik und Gesellschaft gerückt. Als Folge davon haben Bund und Kantone eine Integrationsagenda erarbeitet, die im Mai 2019 in Kraft getreten ist.
Darin legen sie fünf Wirkungsziele für alle in der Schweiz lebenden Geflüchteten fest (ausgenommen Personen mit Status S):
- Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen verfügen drei Jahren nach ihrer Einreise über Basiskenntnisse in einer Landessprache (min. A1).
- 80 % der Kinder aus dem Asylbereich können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen.
- Zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen zwischen 16 und 25 Jahren befinden sich fünf Jahre nach ihrer Einreise in einer beruflichen Grundbildung.
- Die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen ist sieben Jahre nach Einreise im Arbeitsmarkt integriert.
- Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen sind sieben Jahre nach ihrer Einreise vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten und haben Kontakte zur einheimischen Bevölkerung.
Für die Umsetzung der Agenda hat der Bund die Integrationspauschale, die er den Kantonen entrichtet, von 6’000 auf 18’000 Franken pro Person erhöht.
Die Wirkungsziele der Integrationsagenda Schweiz sind Grundlage und Teil der Programmziele der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Seit der Neustrukturierung des Asylbereichs (NA-BE) legt der Kanton Bern einen starken Fokus auf die Arbeitsmarktintegration und die finanzielle Selbstständigkeit. Die regionalen Partner, welche für die Geflüchteten zuständig sind, verantworten die nachhaltige Erwerbsintegration ihrer Klient:innen und werden dafür entsprechend abgegolten.
Verschiedene Studien liefern Hintergrundinformationen zur Arbeitsintegration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, darunter die Studie Erwerbsbeteiligung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (2014), die Evaluation betreffend Integration und Integrationsangebote (2014), die «Bedarfsanalyse bei Arbeitgebenden im Kanton Solothurn zum Thema Arbeitsintegration von Flüchtlingen» (2017) oder die Studie «Wie Arbeitsintegration erfolgreich sein kann» (2022).
BIAS-Programme
Die BIAS-Programme (Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe) haben die berufliche und soziale Integration von Sozialhilfebezüger:innen zum Ziel. Gleichzeitig sind sie dazu da, um den Arbeitswillen oder einen Missbrauchsverdacht von sozialhilfebeziehenden Personen abzuklären. Zuständig für die BIAS-Programme in den Gemeinden sind sogenannte strategische Partner. Der Kanton Bern ist in acht Perimeter aufgeteilt, pro Perimeter ist jeweils ein strategischer Partner für die Bereitstellung der BIAS-Angebote zuständig. Auch die regionalen Partner können die BIAS-Programme nutzen.
Weitere Informationen:
Angebote und Anbietende
Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)
Die Sozialdienste bzw. regionalen Partner müssen arbeitsmarktfähige vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge beim Regionalen Arbeitsvermittlungzentrum (RAV) anmelden, auch wenn sie noch nie erwerbstätig waren und gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigt sind (Art. 53 Abs. 5 AIG). Sie haben Anspruch auf Beratungen des RAV und haben Zugang zur Stellenbörse. Auch Personen mit Status S können sich beim RAV anmelden, um Beratung und weitere Unterstützungsmassnahmen in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen:
Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz
Jobmate für Jobcoaches
Jobmate ist ein digitales Tool, das für die Klient:innen von Jobcoaches schnell und einfach potenzielle Jobs identifiziert. Das Projekt wurde ursprünglich in der KKF initiiert, während der Testphase dann von Powercoders gehostet. Unterstützt von der Heilsarmee, dem Staatssekretariat für Migration SEM sowie der KKF und den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn ist Jobmate im Sommer 2024 flügge geworden.
Berufsinformationszentren BIZ
Die Berufsberatungs- und Informationszentren (BIZ) im Kanton Bern stehen ausländischen Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus offen. Alle BIZ verfügen über eine Infothek mit ausführlichen Informationen zu den möglichen Berufsausbildungen. Auskünfte und Beratungen erhalten Interessierte per Telefon oder jeweils nachmittags vor Ort. Eine halbstündige Beratung kann kostenlos vereinbart werden, ausführlichere Beratungen sind kostenpflichtig. Die Gespräche im BIZ Bern finden auf Deutsch statt, im BIZ Biel auch auf Französisch.
Alle BIZ bieten auf Voranmeldung kostenlose Gespräche an.
Bei vertieftem Abklärungsbedarf können die regionalen Partner bzw. die Sozialdienste vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge für ein Abklärungsgespräch beim BIZ anmelden. Die BIZ Bern und BIZ Biel bieten zusätzlich auch Beratungen zur Studienwahl an. Die verschiedenen Standorte sind auf der Webseite der BIZ ersichtlich. Zudem stellen die BIZ eine Vielzahl an Merkblättern und weiteren Informationen speziell für Migrant:innen zur Verfügung.
Grundausbildung mit eidgenössischem Attest EBA
Seit 2004 besteht eine berufliche Grundbildung von zwei Jahren, die mit einer Prüfung und dem schweizweit anerkannten eidgenössischen Berufsattest (EBA) abschliesst. Dieser Ausbildungstyp wird mittlerweile in rund 60 Berufen angeboten und vermittelt standardisierte Berufe mit eher praktisch orientierten, ausführenden Tätigkeiten. Bei genügend guten Leistungen ist in der Regel später eine um ein Jahr verkürzte Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) möglich.
Personen mit N-Ausweis benötigen auch für Lehrstellen eine Arbeitsbewilligung.
Personen mit Ausweis N benötigen auch für Lehrstellen eine Arbeitsbewilligung (bei Personen mit Ausweis F, B oder S muss die Arbeitgeberin lediglich die Meldepflicht einhalten). Der Betrieb muss vor Stellenantritt ein entsprechendes Gesuch an das kantonale Migrationsamt richten.
Brückenangebote
Für fremdsprachige Jugendliche, welche die obligatorische Schule abgeschlossen haben und die nicht direkt in eine Berufslehre oder in eine Schule der Sekundarstufe II eintreten (können), bestehen Programme zur Vorbereitung der Berufswahl und der beruflichen Bildung. 2014 wurden das Angebot und die Zuweisungspraxis im Kanton Bern überarbeitet und eine Triagestelle eingeführt. Die meisten Brückenangebote stehen allen Personen (statusunabhängig) offen, bei einigen Brückenangeboten sind jedoch asylsuchende Personen (Ausweis N) ausgeschlossen.
Weitere Informationen:
Brückenangebote Bern
Die Triagestelle Brückenangebote unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene bei der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung nach der obligatorischen Schulzeit.
Personen mit Schutzstatus S
Jugendliche ab 15 Jahren sowie junge Erwachsene mit Schutzstatus S, die über keinen Abschluss auf Sekundarstufe II (Berufsabschluss, Maturität) verfügen, können sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt melden, um eine passende Lösung zu finden (z.B. Gymnasium, Fachmittelschule, sprachzentriertes Brückenangebot).
Berufsvorbereitende(s) Schuljahr(e)
Es existieren drei verschiedene Typen von Berufsvorbereitenden Schuljahren.
- Für junge Geflüchtete mit wenig Deutschkenntnissen ist das Berufsvorbereitende Schuljahr Praxis und Integration 1 und 2 (BPI 1 und BPI 2) von Bedeutung. Es kann mit geringen sprachlichen Voraussetzungen besucht werden und dauert zwei Jahre. Voraussetzungen sind, dass die Teilnehmer:innen unter 25 Jahre alt sind und über genügend schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügen. Die Anmeldung erfolgt über den zuständigen regionalen Partner, die Ansprechstellen Integration oder über die Klassenlehrpersonen des 9. Schuljahres.
- Das Berufsvorbereitende Schuljahr Praxis und Allgemeinbildung (BPA) steht jungen Menschen offen, die das 9. Schuljahr abgeschlossen haben, aber noch nicht für eine Berufslehre bereit sind. Aufgrund der sprachlichen Voraussetzungen (B1) kommt es vor allem für Kinder von Geflüchteten in Frage, die das 9. Schuljahr in der Schweiz abgeschlossen haben.
- Mit dem BPI 2 für Erwachsene (BPI 2-E) existiert ausserdem ein einjähriges Brückenangebot für Personen mit geregeltem Aufenthaltsstatus zwischen 20 und 35 Jahren. Im BPI 2-E besuchen die Personen die Hälfte der Zeit den Unterricht und arbeiten die andere Hälfte in einem externen Betrieb.
Vorlehre
Die Vorlehre ist ein duales Brückenangebot für Jugendliche und Erwachsene, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und/oder noch zusätzliche Vorbereitung für eine Ausbildung benötigen. Die Vorlehre dauert grundsätzlich ein Jahr. Während der Vorlehre besuchen die Jugendlichen und Erwachsenen an zwei Tagen pro Woche die Schule und arbeiten an drei Tagen in einem Betrieb. Die Vorlehre beginnt in der Regel im August, es sind aber Nachanmeldungen bis im Januar des Folgejahres möglich. Voraussetzung ist ein durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) bewilligter Vorlehrvertrag. Die Vorlehre kann grundsätzlich nicht wiederholt werden. Die Vorlehre ist für alle Personen offen (statusunabhängig) und ist in allen Berufsfeldern, die eine EBA- oder EFZ-Lehre anbieten, möglich.
Im Kanton Bern wird zudem die Vorlehre Integration (INVOL) angeboten. Dabei verfolgt der Kanton Bern ein integratives Konzept: Lernende besuchen gemischte Klassen, eine Differenzierung erfolgt innerhalb der Klassen.
Weitere Informationen:
Bildungs- und Kulturdirektion, Vorlehre
SEM, Integrationsvorlehre
