Selbstständige Rückkehr bedeutet, «dass eine Person aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung die Schweiz ohne Zwang verlässt». Das Staatssekretariat für Migration (SEM) unterstützt bei der selbstständigen Rückkehr und bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Interessierte Personen aus dem Kanton Bern können sich an die Rückkehrberatungsstelle der KKF wenden.


Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

031 385 18 18
rkb@kkf-oca.ch

Verantwortlich für den Bereich Rückkehrberatung sind:

Anna Rüfli

031 385 18 12
anna.ruefli@kkf-oca.ch

Lea Meier

031 385 18 13
lea.meier@kkf-oca.ch

Weitere Informationen zum Angebot Rückkehrberatung

 


Rückkehrhilfe

 

 

Die Rückkehrhilfe zielt auf die Förderung der selbständigen Rückkehr und Unterstützung für die Wiedereingliederung im Herkunftsland. Seit 1998 ist sie im Asylgesetz verankert und in der Weisung III/4 in ihrer Ausgestaltung definiert: Art.93, AsylG und Art. 62-78, Asylverordnung 2. Die Weisung definiert Grundsatz, Ziel und Begünstigte der Rückkehrberatung. Das SEM definiert die Tätigkeitsfelder der Rückkehrberatung und koordiniert die Rückkehrhilfe in stetiger Abstimmung auf die jeweilige Lage im Asylbereich.

Rückkehrhilfe beinhaltet individuelle Beratung, Starthilfe, materielle und medizinische Hilfe, Unterstützung bei der Papierbeschaffung und Organisation der Reise. Die Höhe der Leistungen hängt von mehreren Faktoren wie Alter, Herkunftsland, Verfahren, Familiensituation und Vulnerabilität ab. Die Rückkehrberatungsstelle klärt die mögliche Unterstützung ab und beantragt die Hilfen beim SEM.


Leistungen

Die Leistungen der Rückkehrhilfe sind grundsätzlich auf eine umfassende Unterstützung der Rückkehr ausgerichtet. Diese bestehen aus: Individueller Beratung, bei Bedarf Unterstützung bei der Papierbeschaffung, Organisation der Reise, finanzieller Starthilfe, materieller Zusatzhilfe sowie medizinischer Hilfe.

Finanzielle Starthilfe

Die finanzielle Starthilfe ist eine Bargeldauszahlung und ermöglicht die Finanzierung der wichtigsten Lebenshaltungskosten in der Zeit unmittelbar nach der Rückkehr.

  • Personen, die vor dem 1. März 2019 in die Schweiz eingereist sind und die dem Kanton Bern zugewiesen wurden, haben Zugang zu einer finanziellen Starthilfe in der Höhe von CHF 1‘000.- pro erwachsene Person und CHF 500.- pro minderjährige Person.
  • Dasselbe gilt für Personen, die dem Kanton Bern aus den Bundesasylzentren (BAZ) zugewiesen wurden und deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren bearbeitet wird.
  • Personen aus einem Bundesasylzentrum (BAZ), die dem Kanton Bern zugewiesen wurden und deren Gesuch im beschleunigten Verfahren behandelt wird, haben in Härtefällen Zugang zu einer finanziellen Starthilfe in der Höhe von CHF 100.- pro erwachsene Person und CHF 50.- pro minderjährige Person.

Für die Bestimmung des Alters ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung bzw. der Zeitpunkt des Rückzugs des Asylgesuchs entscheidend. Bei unbegleiteten Minderjährigen (UMA) kann in begründeten Einzelfällen der Erwachsenenbeitrag gewährt werden.

Die finanzielle Starthilfe wird am Flughafen Zürich oder Genf durch swissREPAT, der Ausreiseorganisation des SEM, vor der Abreise ausbezahlt.

Materielle Zusatzhilfe
  • Personen, die vor dem 1. März 2019 in die Schweiz eingereist sind und die dem Kanton Bern zugewiesen wurden, haben Zugang zu einer materiellen Zusatzhilfe in der Höhe von CHF 3‘000.-, in Härtefällen max. CHF 5‘000.-.
  • Dasselbe gilt für Personen, die dem Kanton Bern aus den Bundesasylzentren (BAZ) zugewiesen wurden und deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren bearbeitet wird.
  • Personen aus einem Bundesasylzentrum (BAZ), die dem Kanton Bern zugewiesen wurden und deren Gesuch im beschleunigten Verfahren behandelt wird, haben in Härtefällen Zugang zu einer materiellen in der Höhe von max. CHF 3‘000.-.

Für die materielle Zusatzhilfe ist ein detaillierter Projektantrag nötig, der über Idee, Örtlichkeit, Budget und Vorgehensweise Auskunft gibt. Dieser wird gemeinsam mit der Rückkehrberatung erstellt und dem SEM zur Bewilligung unterbreitet. Mit Hilfe der Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) können Informationen über die Situation vor Ort eingeholt werden, die für die Projektentwicklung relevant sind. 

Die Auszahlung erfolgt schliesslich durch das IOM-Büro im jeweiligen Rückkehrland, teils in mehreren Raten. In jenen Ländern, wo IOM nicht vertreten ist, übernimmt die Schweizer Vertretung diese Aufgabe. Die lokale IOM bietet nach Möglichkeit auch Unterstützung bei der Umsetzung des Projektes und führt selektiv ein Monitoring durch.

Medizinische Rückkehrhilfe

Die medizinische Rückkehrhilfe sieht die Finanzierung von Medikamenten, Therapien oder Hilfsmitteln während dreier Monate nach der Rückkehr vor. Eine Verlängerung ist in speziellen Fällen, wie beispielsweise bei schweren chronischen Krankheiten, möglich. Für den Finanzierungsantrag beim SEM sind der medizinische Bericht sowie ein von der RKB erstellter Kostenvoranschlag nötig.

Reduzierte Rückkehrhilfe / Ausschlussgründe für die Rückkehrhilfe

Personen aus Staaten der EU und EFTA-Staaten haben keinen Zugang zu Rückkehrhilfe (weder Reisegeld, noch finanzielle Starthilfe oder materielle Zusatzhilfe, lediglich Organisation der Reise).

Personen aus visumsbefreiten Staaten ausserhalb der EU und EFTA-Staaten erhalten in Härtefällen eine reduzierte Rückkehrhilfe in der Höhe von CHF 100.- pro erwachsene Person und CHF 50.- pro minderjährige Person.  Für vulnerable Personen kann in Härtefällen ebenfalls eine medizinische Hilfe beantragt werden.

Generelle Ausschlussgründe für die Rückkehrhilfe sind begangene Verbrechen oder mehrfache Vergehen sowie genügend eigene finanzielle Eigenmittel.

Rückkehrhilfe kann nur einmal bezogen werden. Personen, die bereits in einem anderen europäischen Land Rückkehrhilfe erhalten haben, sind von der schweizerischen Rückkehrhilfe ausgeschlossen (Art. 62 Abs. 4, AsylV 2).

Reisegeld (Zehrgeld)

Es wird ein Reisegeld ausbezahlt, das zur Deckung anfallender Reisekosten dient. Dieses beträgt in der Regel CHF 100.- pro erwachsene und CHF 50.- pro minderjährige Person.

Personen aus visumsbefreiten Staaten erhalten ein Reisegeld in der Höhe von CHF 50.- pro erwachsene und CHF 25.- pro minderjährige Person. Familien erhalten max. CHF 250.-.

Es wird ein Reisegeld von CHF 100 pro volljährige Person bzw. CHF 50.- pro minderjährige Person gewährt

Ausschluss für den Erhalt des Reisegelds gibt es für Personen aus EU/ EFTA Staaten kommen. Das Reisegeld wird bei der Abreise am Flughafen Zürich oder Genf durch swissREPAT ausbezahlt.

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. März 2019 und der Eröffnung von Bundesasylzentren (BAZ) wird die Rückkehrhilfe in den BAZ für Personen im beschleunigten Verfahren nach einem in drei Phasen gegliederten degressiven Modell ausgestaltet (Art. 74 Abs. 5 AsylV 2).

Das folgende Dokument gibt Auskunft über die Leistungen der Rückkehrhilfe in den Bundesasylzentren sowie in den Kantonen (Stand 1. März 2019):

Leistungen der Rückkehrhilfe [pdf]


Weiterwanderung

Die Möglichkeiten der legalen Weiterwanderung in ein anderes europäisches Land oder in eines der traditionellen Einwanderungsländer (USA, Kanada, Australien und Neuseeland) sind für Personen aus dem Asylbereich limitiert. Einerseits schränkt das Dublin-Abkommen die Bewegungsfreiheit in Europa ein, und andererseits sind die strengen Einwanderungskriterien von Drittstaaten praktisch nur im Rahmen von Familienzusammenführungen, eines Studienplatzes oder einer vom Aufnahmestaat gesuchten beruflichen Qualifikation zu erfüllen. Die Botschaften und Konsulate der entsprechenden Länder geben Auskunft über

die Einreisebestimmungen. Auch bei der Weiterwanderung in ein Drittland kann die individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Organisation der Weiterwanderung durch die RKB ist das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes. Die materielle Zusatzhilfe kann nur gewährt werden, sofern eine Aufenthaltsbewilligung für den Drittstaat vorliegt. Personen, die in ein traditionelles Einwanderungsland (USA, Kanada, Australien) oder in ein EU-Land weiterwandern, erhalten keine finanzielle Starthilfe und materielle Zusatzhilfe.


Rückkehrhilfe-Programme

Rückkehrhilfe im Ausländerbereich (AIG)

Rückkehrhilfe für Opfer von Menschenhandel

Das Rückkehrhilfe-Programm für Opfer von Menschenhandel ist ein Angebot für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel. Menschenhandel umfasst Handlungen, mit denen Frauen, Männer oder Kinder unter Verletzung ihrer Selbstbestimmung in ein Ausbeutungsverhältnis vermittelt werden. Opfer von Menschenhandel sind Personen, die in einem Ausbeutungsverhältnis stehen: jegliche Formen der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskraft sowie der Entnahme menschlicher Organe. Ziel ist die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration der betroffenen Personen in ihrem Herkunftsland oder einem Drittstaat. Die Rückkehrhilfe AIG steht auch Personen offen, die sich im Asyl- oder Dublin-Verfahren befinden. Die Rückkehrhilfe AIG ermöglicht eine Abklärung der Rehabilitations- und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat durch IOM. Zudem wird eine finanzielle Starthilfe von CHF 1'000.- für Erwachsene und CHF 500.- für Kinder, sowie materielle Zusatzhilfe von CHF 5'000.- für ein Reintegrationsprojekt geleistet. Zum Programm gehört weiter auch medizinische Rückkehrhilfe und eine Begleitung durch IOM oder ihre Partnerorganisationen nach der Rückkehr. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) finanziert dieses Programm. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert die Rückkehrhilfeleistungen vor Ort und führt ein Monitoring des Reintegrationsprozesses durch.

Pilotprojekt der Rückkehrhilfe für Opfer gemäss Opferhilfegesetz aus der Prostitution (OHG)

Das Rückkehrhilfeangebot richtet sich an mittellose Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte Opfer von Straftaten im Sinne des OHG wurden, aus der Prostitution aussteigen möchten und Unterstützung bei der Rückkehr in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat benötigen.


Opfer nach dem OHG sind Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 1 Abs. 1 OHG). Es müssen begründete Hinweise auf die Straftat bestehen. Die Leistungen im Rahmen dieses Pilotprojektes beinhalten eine finanzielle Starthilfe in der Höhe von CHF 1'000.- pro erwachsene und CHF 500.- pro minderjährige Person. Die materielle Zusatzhilfe beträgt CHF 5'000.- Ebenfalls kann eine medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Das Programm wird durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) finanziert und mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) umgesetzt.

Ausreisekosten

Im AIG fehlt die gesetzliche Grundlage zur Übernahme der Ausreisekosten durch das SEM. Daher liegt die Finanzierung der Rückreise (Flug- Zug- oder Busticket)  im Rahmen der beiden oben erwähnten Rückkehrhilfe-Programme bei den kantonalen Migrationsbehörden (Fremdenpolizei) oder der Sozialdienste.

Weitere Programme: Business trainings

Rückkehrende Personen nach Afghanistan, Gambia, Guinea, Irak, Nigeria und Sri Lanka haben die Möglichkeit, nach der Rückkehr an Business trainings vor Ort teilzunehmen. Diese mehrtägigen Trainings sind darauf ausgerichtet, Kompetenzen für die Umsetzung der Reintegrationsprojekte zu vermitteln.

Programmflyers


Ausreisekosten

Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Ausreise anfallen, werden in der Regel durch die Sozialhilfestellen im Kanton (Regionale Sozialdienste, regionale Partner, Rückkehrzentren des Kantons Bern) vorfinanziert. Zu den Ausreisekosten gehören die Gebühren für Reisepapiere sowie die Ausgaben für die Zugtickets für die Reise zum Konsulat oder zum Flughafen.

Die Auslagen können mit folgendem Formular beim Migrationsdienst Kanton Bern unter Beilage der Belege geltend gemacht werden.

Vergütung von Ausreisekosten [xls]

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