Der Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt ist für die meisten Geflüchteten von grosser Bedeutung für ihre Integration. Damit dieser gelingt, stehen im Kanton Bern verschiedene Angebote im Bereich der Erwerbsintegration und Berufsbildung zur Verfügung.

Bei Fragen steht Ihnen Gina Lampart gerne zur Verfügung. 

Gina Lampart

031 385 18 14
gina.lampart@kkf-oca.ch


Top Downloads


Erwerbstätigkeit und Arbeitsintegration

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge gelten als Inländer:innen und dürfen in der Schweiz arbeiten, ihr Stellenantritt muss den Behörden gemeldet werden. Bei Personen mit Status S sowie bei asylsuchenden Personen muss der Stellenantritt bewilligt werden. Bei asylsuchenden Personen kommen zusätzliche Kriterien zur Anwendung (vgl. unten).

Die Erwerbsintegration von Personen des Asylbereichs ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Politik gerückt und wird sowohl vom Bund als auch von den Kantonen aktiv gefördert.

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge gelten als Inländer und dürfen in der Schweiz arbeiten.

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) gelten als Inländer:innen und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 genügt eine einfache Meldung des Stellenantritts mit einem Meldeformular,  anschliessend darf die Stelle sofort angetreten werden. Befindet sich der Arbeitsort im Kanton Bern, muss das Formular an die Mailadresse meldeverfahren.midi@be.ch gesandt werden. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden. Die Stellenmeldung ist kostenlos.

Weitere Informationen: Stellenantritt mit Ausweis F und Ausweis B

Arbeitsbewilligung für Personen mit Status S

Möchten ein Arbeitgeber oder eine Arbeitsgeberin eine Person mit Status S anstellen, muss vorgängig ein Gesuch um Stellenantritt beim Amt für Wirtschaft (AWI) eingereicht werden. Die Arbeitsstelle darf erst angetreten werden, wenn sie vom AWI bewilligt wurde. Dabei müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Für Arbeitsuchende mit Status S bietet das Berufs- und Informationszentrum (BIZ) kostenlose Beratungen an.

Weitere Informationen: Erwerbstätigkeit mit Ausweis S (Schutzstatus) 

Arbeitsbewilligung für Asylsuchende

Für Asylsuchende (Ausweis N) besteht während der ersten drei Monate nach Einreichung eines Asylgesuchs und während des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum ein generelles Arbeitsverbot. Bei Vorliegen eines erstinstanzlichen, negativen Entscheides kann das Arbeitsverbot auf sechs Monate verlängert werden. Anschliessend gilt das Prinzip des «Inländervorrangs», was bedeutet, dass nur dann eine Arbeitsbewilligung erteilt wird, wenn für die Arbeitsstelle nachweislich keine Person mit Schweizer Pass, aus dem EU/EFTA-Raum oder mit C- oder B-Ausweis gefunden werden konnte. Das Gesuch um Arbeitsbewilligung muss beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingereicht werden und ist jeweils an die spezifische Arbeitsstelle gebunden. Mit dem Bewilligungsformular kann gleichzeitig um Erlass der Gebühren ersucht werden.

Weitere Informationen: Stellenantritt mit Ausweis N 

Quellensteuer

Ausländerinnen und Ausländer, welche über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, sind quellensteuerpflichtig. Arbeitgeber:innen müssen sie bei der Steuerverwaltung anmelden. Die Steuern werden direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Je nach Zivilstand, Konfession, Anzahl Kinder, etc. gelten unterschiedliche Tarife. Quellensteuerpflichtige Personen müssen deshalb ihren Arbeitgeber:innen Änderungen melden, die den Quellensteuertarif betreffen, beispielsweise die Änderung des Zivilstands.

FachInfo Quellensteuer [pdf]

Weitere Informationen:
Quellensteuer berechnen
Quellensteuerpflichtige Personen 

Schwarzarbeit

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst verschiedene Formen der selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, die nicht den regulären gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und bei denen öffentlich-rechtliche Abgaben wie Steuern oder Sozialversicherungsabgaben umgangen werden. Im Ausländerbereich bezieht sich der Begriff oft auf das Fehlen einer entsprechenden Meldung oder des Einholens einer Bewilligung. Gewisse Mischformen werden als Grauarbeit bezeichnet, zum Beispiel, wenn trotz unbewilligter Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden. Schwarzarbeit kann für die Arbeitgeber:innen wie auch für die Arbeitnehmer:innen finanzielle aber auch strafrechtliche Folgen haben (z.B. Busse, Ausweisentzug und Wegweisung). Zusätzlich sind die Arbeitnehmer:innen nicht gegen soziale Risiken wie Arbeitslosigkeit, Invalidität, etc. versichert und können nicht von den Mindeststandards (Mindestlohn, Arbeitsbedingungen, etc.) profitieren. Weiterführende Informationen sind auf den Webseiten des Staatssekretariats für Migration und des kantonalen Amts für Wirtschaft (AWI) zu finden.

Arbeit und (Asyl-)Sozialhilfe

(Asyl)Sozialhilfe wird immer subsidiär zu anderen Einnahmen ausgerichtet. Eine Erwerbstätigkeit muss daher dem zuständigen Sozialdienst oder regionalen Partner gemeldet werden. Übersteigen die Einnahmen die monatlichen Ausgaben der (Asyl)Sozialhilfe (Grundbedarf, Miete, Krankenkasse, etc.), wird die Person von der (Asyl)Sozialhilfe abgelöst und ist finanziell selbstständig. Bezieht eine Person zusätzlich zu einem nicht deklarierten Einkommen (Asyl-)Sozialhilfe, muss der zu viel bezogene Betrag in jedem Fall zurückerstattet werden. In schwerwiegenden Fällen muss zudem mit einer Anzeige und weiteren Konsequenzen gerechnet werden.
FachInfo Sozialhilfemissbrauch [pdf]
FachInfo Subsidiarität [pdf] 

 


Arbeitsintegration

Die Arbeitsintegration von Geflüchteten mit Bleibeperspektive ist vermehrt in den Fokus von Politik und Gesellschaft gerückt. Die im Mai 2019 in Kraft getretene Integrationsagenda Schweiz reflektiert diese Entwicklungen und legt Ziele für alle in der Schweiz lebenden Geflüchteten fest (ausgenommen Personen mit Status S). Im Rahmen der Integrationsagenda wurde die Integrationspauschale, welche der Bund den Kantonen zahlt, auf CHF 18'000 pro Person aufgestockt und wurden fünf Wirkungsziele festgelegt:

  • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen verfügen drei Jahren nach ihrer Einreise über Basiskenntnisse in einer Landessprache zur Bewältigung des Alltags Grundkenntnisse einer Landessprache (min. A1).
  • 80 % der Kinder aus dem Asylbereich können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen.

  • Zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen zwischen 16 und 25 Jahren befinden sich fünf Jahre nach ihrer Einreise in einer beruflichen Grundbildung.

  • Die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen ist sieben Jahre nach Einreise im Arbeitsmarkt integriert.

  • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen sind sieben Jahre nach ihrer Einreise vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten und haben Kontakte zur einheimischen Bevölkerung.

Die Wirkungsziele der Integrationsagenda Schweiz sind Grundlage und Teil der Programmziele der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Seit der Neustrukturierung des Asylbereichs (NA-BE) legt der Kanton Bern einen starken Fokus auf die Arbeitsmarktintegration und die finanzielle Selbstständigkeit. Die regionalen Partner, welche für die Geflüchtete zuständig sind, verantworten die nachhaltige Erwerbsintegration ihrer Klientinnen und Klienten und werden dafür entsprechend abgegolten.

Verschiedene Studien liefern wertvolle Hintergrundinformationen zur Arbeitsintegration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen, darunter die Studie Erwerbsbeteiligung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (2014), die Evaluation betreffend Integration und Integrationsangebote (2014), die «Bedarfsanalyse bei Arbeitgebenden im Kanton Solothurn zum Thema Arbeitsintegration von Flüchtlingen» (2017) oder die Studie «Wie Arbeitsintegration erfolgreich sein kann» (2022).

BIAS-Programme

Die Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe werden kurz «BIAS-Programme» genannt. Zuständig für die BIAS-Programme in den Gemeinden sind die strategischen Partner für den jeweiligen Perimeter. Sie werden durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) alljährlich bestimmt. Die Programme stehen grundsätzlich auch anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen offen. Die BIAS-Programme haben die berufliche und soziale Integration zum Ziel, sie können aber auch genutzt werden, um den Arbeitswillen oder Missbrauchsverdacht von sozialhilfebeziehenden Personen abzuklären.

Weitere Informationen: Angebote und Anbieter 

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)

Vorläufig aufgenommene Personen sowie anerkannte Flüchtlinge müssen gestützt auf Art. 53 Abs. 5 AIG bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet werden, auch wenn sie noch nie erwerbstätig waren und gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigt sind. Personen, welche keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld haben, jedoch arbeitsmarktfähig sind, können vom RAV Beratung in Anspruch nehmen und haben Zugang zur Stellenbörse. Gegebenenfalls haben sie ebenfalls Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen wie Kurse und Praktika.
Aus dem Portfolio der verschiedenen arbeitsmarktlichen Massnahmen stehen für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung im Vordergrund. Die Sozialhilfestelle klärt vorgängig ab, ob die betroffenen Personen die Voraussetzungen erfüllen und setzt sich mit den jeweiligen spezialisierten Personalberatenden der RAV-Stelle in Verbindung. Sind die Voraussetzungen erfüllt und besucht die Person kein anderweitiges Integrationsangebot, so ist die Sozialhilfestelle verpflichtet, eine Zuweisung an das RAV vorzunehmen.

Weitere Informationen: Muster/Vorlagen 


Berufsbildung

Berufsinformationszentren BIZ

Die Berufsberatungs- und Informationszentren (BIZ) im Kanton Bern stehen ausländischen Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus offen. Die Beratung ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos. Alle BIZ verfügen über eine Infothek mit ausführlichen Informationen zu den möglichen Berufsausbildungen. Auskünfte und Beratungen erhalten Interessierte per Telefon oder vor Ort jeweils nachmittags. Eine halbstündige Beratung kann kostenlos vereinbart werden, weitere, vertieftere Beratungen sind kostenpflichtig. Gespräche werden im BIZ Bern auf Deutsch geführt, im BIZ Biel auch auf Französisch.

Alle BIZ bieten auf Voranmeldung kostenlose Gespräche an.

Bei vertieftem Abklärungsbedarf können vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge für ein Abklärungsgespräch angemeldet werden. Die BIZ Bern und BIZ Biel bieten zusätzlich auch Beratungen zur Studienwahl an. Die verschiedenen Standorte sind auf der Webseite der BIZ ersichtlich. Zudem stellen die BIZ eine Vielzahl an Merkblättern und weiteren Informationen speziell für Migrantinnen und Migranten zur Verfügung.

Grundausbildung mit eidgenössischem Attest EBA

Seit 2004 besteht eine berufliche Grundbildung von zwei Jahren, die mit einer Prüfung und dem schweizweit anerkannten eidgenössischen Berufsattest (EBA) abschliesst. Dieser Ausbildungstyp wird mittlerweile in rund 60 Berufen angeboten und vermittelt standardisierte Berufe mit eher praktisch orientierten, ausführenden Tätigkeiten. Bei genügend guten Leistungen ist in der Regel später eine um ein Jahr verkürzte Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) möglich.

Personen mit N-Ausweis benötigen auch für Lehrstellen eine entsprechende Arbeitsbewilligung.

Personen mit Ausweis N benötigen auch für Lehrstellen eine entsprechende Arbeitsbewilligung (bei Personen mit Ausweis F oder B muss lediglich die Meldepflicht eingehalten werden). Der Betrieb muss vor Stellenantritt ein entsprechendes Gesuch an das kantonale Migrationsamt richten.


Brückenangebote

Brückenangebote

Für schulentlassene fremdsprachige Jugendliche, die nicht direkt in eine Berufslehre oder in eine Schule der Sekundarstufe II eintreten (können), bestehen Programme zur Vorbereitung der Berufswahl und der beruflichen Bildung. 2014 wurden das Angebot und die Zuweisungspraxis im Kanton Bern überarbeitet und eine Triagestelle eingeführt. Die meisten Brückenangebote stehen allen Personen (statusunabhängig) offen, bei einigen Brückenangeboten sind jedoch asylsuchende Personen (N-Ausweis) ausgeschlossen. 

Übersicht Brückenangebote Kanton Bern

Broschüre Brückenangebote – Zwischen Schule und Berufsbildung

Die Triagestelle Brückenangebote unterstützen Jugendliche und junge Erwachsene bei der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung nach der obligatorischen Schulzeit.

Personen mit Schutzstatus S

Jugendliche ab 15 Jahren sowie junge Erwachsene mit Schutzstatus S, die über keinen Abschluss auf Sekundarstufe II (Berufsabschluss, Maturität) verfügen, können sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt melden, um eine passende Lösung zu finden (z.B. Gymnasium, Fachmittelschule, sprachzentriertes Brückenangebot).

Berufsvorbereitende(s) Schuljahr(e)

Es existieren drei verschiedene Typen von Berufsvorbereitenden Schuljahren.

  • Für junge Geflüchtete mit wenig Deutschkenntnissen ist vor allem das Berufsvorbereitende Schuljahr Praxis und Integration 1 und 2 (BPI 1 und BPI 2) von Bedeutung. Es kann mit geringen sprachlichen Voraussetzungen besucht werden und dauert zwei Jahre. Voraussetzungen sind, dass die Teilnehmenden unter 25 Jahre alt sind und über genügend schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel über die regionalen Partner, die Ansprechstellen Integration oder über die Klassenlehrpersonen des 9. Schuljahres.
  • Für junge Menschen, die das 9. Schuljahr abgeschlossen haben, aber noch nicht bereit sind für eine Berufslehre, steht das Berufsvorbereitende Schuljahr Praxis und Allgemeinbildung (BPA) offen. Aufgrund der sprachlichen Voraussetzungen (B1) kommt es vor allem für Kinder von Geflüchteten in Frage, die das 9. Schuljahr in der Schweiz abgeschlossen haben.
  • Mit dem BPI 2 für Erwachsene (BPI 2-E) steht ausserdem ein einjähriges Brückenangebot für Migrantinnen und Migranten zwischen 20 und 35 Jahren zur Verfügung. Im BPI 2-E besuchen die Personen die Hälfte der Zeit den Unterricht und arbeiten nebenbei etwa zehn Stunden pro Woche in einem externen Betrieb. Asylsuchende Personen (N-Ausweis) können sich nicht für ein BPI 2-E anmelden.

Vorlehre

Die Vorlehre ist ein duales Brückenangebot für Jugendliche und Erwachsen (15 bis ca. 35-jährig), die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und/oder noch zusätzliche Vorbereitung für eine Ausbildung benötigen. Die Vorlehre dauert grundsätzlich ein Jahr. Während der Vorlehre besuchen die Jugendlichen und Erwachsenen an zwei Tagen pro Woche die Schule und arbeiten an drei Tagen in einem Betrieb. Idealerweise können sie im selben Betrieb anschliessend eine EBA- oder EFZ-Lehre absolvieren. Die Vorlehre beginnt in der Regel im August, es sind aber Nachanmeldungen bis im Januar des Folgejahres möglich. Voraussetzung ist ein durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) bewilligter Vorlehrvertrag. Die Vorlehre kann grundsätzlich nicht wiederholt werden. Die Vorlehre ist für alle Personen offen (statusunabhängig). Eine Vorlehre ist in allen Berufsfeldern, die eine EBA- oder EFZ-Lehre anbieten, möglich.
Das Pilotprojekt Vorlehre Integration (INVOL) wird vom Kanton Bern weiterhin angeboten. Dabei verfolgt der Kanton Bern ein integratives Konzept: Lernende besuchen gemischte Klassen, eine Differenzierung verfolgt innerhalb der Klassen.