AsylNews 3/2020 – Rückkehrberatung

Covid-19, das sind mehr als 20 Millionen Infizierte weltweit. In dieser Situation ist die Organisation der freiwilligen und selbstständigen Rückkehr ein schwieriges Unterfangen. Wenn eine Reise überhaupt möglich ist, bleibt die Wiedereingliederung im Herkunftsland eine große Herausforderung, menschlich, sozial, ökonomisch und organisatorisch.

Auch wenn der Flugverkehr in die meisten Länder wieder aufgenommen wurde: Flugpläne können sich kurzfristig ändern, Flughäfen schliessen und Flüge werden gestrichen. Die Pandemiesituation entwickelt sich in den verschiedenen Ländern unterschiedlich und verändert sich ständig.
So ist die Rückkehrberatung des Kantons Bern (RKB) wie andere Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, vorläufig nicht in der Lage, die Organisation einer Rückkehr in das Herkunftsland innerhalb einer bestimmten Frist zu garantieren.

Länderspezifische Verordnungen und Massnahmen
Die Bestimmungen und Massnahmen, um die Verbreitung von Covid-19 einzudämmen, sind in jedem Land unterschiedlich. Die Quarantänedauer variiert zwischen fünf und vierzehn Tagen. Für die Einhaltung der Quarantänepflicht sind je nach Land und lokaler Verordnung definierte Einrichtungen, bestimmte Hotels oder eine Selbstquarantäne zu Hause Pflicht. Deshalb müssen bei jeder freiwilligen Rückkehr alle Parameter spezifisch berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden.

Zum Beispiel Tunesien und Äthiopien
Um zwei Beispiele zu nennen: Für die Rückkehr nach Tunesien müssen Rückkehrende einen maximal 72 Stunden alten negativen Covid-19-Test aus der Schweiz vorlegen. Bei der Ankunft müssen sie den Behörden das Testzertifikat vorlegen und sich dann sieben Tage in Selbstquarantäne begeben. Äthiopien verlangt von Rückkehrenden ebenfalls eine Bescheinigung über einen negativen Test, der nicht älter als fünf Tage sein darf, und verpflichtet sie dann zu einer vierzehntägigen Selbstquarantäne zu Hause. Einreisende ohne gültiges Covid-19-Testzertifikat müssen sieben Tage in Quarantäne in einer dafür bestimmten Einrichtung verbringen, wo sie auch getestet werden. Danach müssen sie sich für sieben weitere Tage in Selbstquarantäne zu Hause begeben.

Die begleitete Rückkehr verletzlicher Personen ist ­vorerst aufgeschoben
Was die Rückkehr verletzlicher Personen mit einer medizinischen oder sozialen Begleitung betrifft, herrscht in vielen Ländern nach wie vor ein Ausnahmezustand, auch wenn die Covid-19-Präventivmassnahmen tendenziell auslaufen. Deshalb wird für alle Personen, die unter gravierenden medizinischen Problemen oder chronischen Erkrankungen leiden, die Rückkehr vorerst aufgeschoben. Dies gilt insbesondere auch für Personen, die einer Risikogruppe angehören.

Alle Partner, die an der Organisation einer freiwilligen Rückkehr beteiligt sind, müssen sich an den Realtäten vor Ort orientieren. Diese werden weitgehend von der Covid-19-Situation und von einer Reihe von Folgeproblemen bestimmt: menschliche, soziale, wirtschaftlich und organisatorische.

Wenn gegenwärtig auch einige Rückreisen stattfinden können, sind sie immer mit Schwierigkeiten verbunden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) versucht, Sonderflüge zu organisieren, um möglichst vielen Menschen die Rückkehr zu ermöglichen. Im Juli konnte ein Flug nach Georgien organisiert werden, ein weiterer in den Irak ist in Planung.

Kompetenzen und Aufgaben
Es ist dann die Aufgabe der Kantone und der Rückkehrberatungsstellen, den Bestimmungen über die Schutzmassnahmen bei Langstreckenflügen und Zwischenlandungen nachzukommen. Dazu gehören u.a. Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel und -tücher. Aufgrund der speziellen Situation übernimmt das SEM für Personen, die in den Geltungsbereich des Asylgesetztes fallen, auf der Basis von Artikel 92 die Kosten für diese Schutzartikel.

Darüber hinaus kann das SEM auch die Kosten für die vor der Abreise erforderlichen Covid-19-Tests sowie alle notwendigen Quarantänekosten bei der Einreise in das Zielland übernehmen. Bei Personen, die in den Bereich des Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG) fallen, werden diese Kosten vom zuständigen Kanton getragen.