Arbeitsintegration: Angebote im Wandel (3/2020)

AsylNews 3/2020 – Arbeit & Bildung

Die Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern bringt Veränderungen bei den Zuständigkeiten, Akteuren und Angeboten zur Integration in den Arbeitsmarkt geflüchteter Personen.

Die gezieltere Förderung der Arbeitsintegration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen ist ein Grundpfeiler der Neustrukturierung des Asylbereiches im Kanton Bern (NA-BE). Bisher wurden entsprechende Integrationsangebote durch den Kanton direkt subventioniert. Diese Direktsubventionierung fällt ab 2021 grösstenteils weg. Die regionalen Partner sind für die Erwerbsintegration der zugewiesenen Personen zuständig und entscheiden, mit welchen Drittstellen sie zu diesem Zweck zusammenarbeiten. In Frage kommen dabei nicht nur spezifische Angebote für vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge, sondern auch die bestehenden Beschäftigungs- und Integrationsangebote aus dem Bereich der Sozialhilfe (BIAS) sowie weitere, private Anbieter.

Einige Aufgaben wie die Erstinformation oder die Vermittlung von Grundkompetenzen übernehmen die regionalen Partner selber – allerdings sind die Strukturen zur Arbeitsintegration bei den meisten noch im Aufbau begriffen. Trotzdem führen die Neuregelungen bereits jetzt zu einschneidenden Änderungen in der Angebotslandschaft: So fanden im Frühjahr die letzten Infoanlässe zu den Themen «Arbeit und Ausbildung» der KKF statt; der berufliche Integrationskurs co-opera des Schweizerischen Arbeiterhilfswerkes Bern (SAH) und die modularen Kurse von HEKS infoSchweiz werden per Ende Jahr eingestellt. Das Angebot Arbeitsintegration der Caritas Bern wird sich in Zukunft wieder hauptsächlich auf den BIAS-Bereich konzentrieren.

Änderungen gibt es auch bei nicht direkt subventionierten Angeboten, etwa bei isa Fachstelle für Migration: Ihr Gastrokurs «PraktiCum» wurde im Frühjahr 2020 letztmals durchgeführt. Hingegen bietet die isa mit dem Projekt «STEPS» neu eine erweiterte Begleitung an für Migrantinnen und Migranten beim Erreichen eines realistischen Berufsziels.

In der zweiten Jahreshälfte konkretisieren die regionalen Partner die Zusammenarbeit mit Drittstellen sowie den Aufbau der beruflichen Integrationsplanung. Das AsylNews hält Sie auf dem Laufenden.

Freiwillige Rückehr während der Covid-19-Pandemie (3/2020)

AsylNews 3/2020 – Rückkehrberatung

Covid-19, das sind mehr als 20 Millionen Infizierte weltweit. In dieser Situation ist die Organisation der freiwilligen und selbstständigen Rückkehr ein schwieriges Unterfangen. Wenn eine Reise überhaupt möglich ist, bleibt die Wiedereingliederung im Herkunftsland eine große Herausforderung, menschlich, sozial, ökonomisch und organisatorisch.

Auch wenn der Flugverkehr in die meisten Länder wieder aufgenommen wurde: Flugpläne können sich kurzfristig ändern, Flughäfen schliessen und Flüge werden gestrichen. Die Pandemiesituation entwickelt sich in den verschiedenen Ländern unterschiedlich und verändert sich ständig.
So ist die Rückkehrberatung des Kantons Bern (RKB) wie andere Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, vorläufig nicht in der Lage, die Organisation einer Rückkehr in das Herkunftsland innerhalb einer bestimmten Frist zu garantieren.

Länderspezifische Verordnungen und Massnahmen
Die Bestimmungen und Massnahmen, um die Verbreitung von Covid-19 einzudämmen, sind in jedem Land unterschiedlich. Die Quarantänedauer variiert zwischen fünf und vierzehn Tagen. Für die Einhaltung der Quarantänepflicht sind je nach Land und lokaler Verordnung definierte Einrichtungen, bestimmte Hotels oder eine Selbstquarantäne zu Hause Pflicht. Deshalb müssen bei jeder freiwilligen Rückkehr alle Parameter spezifisch berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden.

Zum Beispiel Tunesien und Äthiopien
Um zwei Beispiele zu nennen: Für die Rückkehr nach Tunesien müssen Rückkehrende einen maximal 72 Stunden alten negativen Covid-19-Test aus der Schweiz vorlegen. Bei der Ankunft müssen sie den Behörden das Testzertifikat vorlegen und sich dann sieben Tage in Selbstquarantäne begeben. Äthiopien verlangt von Rückkehrenden ebenfalls eine Bescheinigung über einen negativen Test, der nicht älter als fünf Tage sein darf, und verpflichtet sie dann zu einer vierzehntägigen Selbstquarantäne zu Hause. Einreisende ohne gültiges Covid-19-Testzertifikat müssen sieben Tage in Quarantäne in einer dafür bestimmten Einrichtung verbringen, wo sie auch getestet werden. Danach müssen sie sich für sieben weitere Tage in Selbstquarantäne zu Hause begeben.

Die begleitete Rückkehr verletzlicher Personen ist ­vorerst aufgeschoben
Was die Rückkehr verletzlicher Personen mit einer medizinischen oder sozialen Begleitung betrifft, herrscht in vielen Ländern nach wie vor ein Ausnahmezustand, auch wenn die Covid-19-Präventivmassnahmen tendenziell auslaufen. Deshalb wird für alle Personen, die unter gravierenden medizinischen Problemen oder chronischen Erkrankungen leiden, die Rückkehr vorerst aufgeschoben. Dies gilt insbesondere auch für Personen, die einer Risikogruppe angehören.

Alle Partner, die an der Organisation einer freiwilligen Rückkehr beteiligt sind, müssen sich an den Realtäten vor Ort orientieren. Diese werden weitgehend von der Covid-19-Situation und von einer Reihe von Folgeproblemen bestimmt: menschliche, soziale, wirtschaftlich und organisatorische.

Wenn gegenwärtig auch einige Rückreisen stattfinden können, sind sie immer mit Schwierigkeiten verbunden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) versucht, Sonderflüge zu organisieren, um möglichst vielen Menschen die Rückkehr zu ermöglichen. Im Juli konnte ein Flug nach Georgien organisiert werden, ein weiterer in den Irak ist in Planung.

Kompetenzen und Aufgaben
Es ist dann die Aufgabe der Kantone und der Rückkehrberatungsstellen, den Bestimmungen über die Schutzmassnahmen bei Langstreckenflügen und Zwischenlandungen nachzukommen. Dazu gehören u.a. Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel und -tücher. Aufgrund der speziellen Situation übernimmt das SEM für Personen, die in den Geltungsbereich des Asylgesetztes fallen, auf der Basis von Artikel 92 die Kosten für diese Schutzartikel.

Darüber hinaus kann das SEM auch die Kosten für die vor der Abreise erforderlichen Covid-19-Tests sowie alle notwendigen Quarantänekosten bei der Einreise in das Zielland übernehmen. Bei Personen, die in den Bereich des Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG) fallen, werden diese Kosten vom zuständigen Kanton getragen.

Sozialhilfeansätze im Asyl- und Flüchtlingsbereich (3/2020)

AsylNews 3/2020 – Asylwesen Schweiz

Per 1. Juli 2020 wechselte die Zuständigkeit für den Asylsozialhilfebereich von der Sicherheitsdirektion (SID) zur Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI). Nun sind auch die gesetzlichen Grundlagen über die angekündigten Änderungen in der Sozialhilfe publiziert und es kann eine erste Einordnung vorgenommen werden. Umsetzen müssen die regionalen Partner die Neuregelungen bis Ende Jahr.

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen
Während der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft erhalten Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer CHF 382/Monat zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL). Dies bedeutet im Vergleich zu den früheren Ansätzen eine leichte Erhöhung. Allerdings müssen mit diesem Geld auch mehr Kosten gedeckt werden, als dies vorher der Fall war. Während der frühere Grundbedarf explizit nur Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel umfasste, sind in den neuen Ansätzen beispielsweise auch die Finanzierung des Nahverkehrs oder eines Halbtaxabonnements enthalten.

Wechseln vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nach Erfüllen der Integrationskriterien in eine Individualunterkunft, so wird ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt von zuvor CHF 382/Monat auf CHF 696/Monat erhöht. Dieser erhöhte Grundbedarf orientiert sich an einem angepassten Modell des Warenkorbes der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Etwas mehr als die Hälfte des Betrags ist für Nahrungsmittel und Getränke vorgesehen, daneben sind Kosten für Kleidung, Energieverbrauch, Haushaltsführung, Gesundheit und Hygiene, Verkehrsauslagen sowie Telekommunikation enthalten. Anders als bei den regulären SKOS-Ansätzen werden jedoch Ausgaben für Freizeit, Bildung und Sport mit knapp drei Prozent kaum berücksichtigt.

Eine einschneidende Änderung betrifft vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten (VA7+). Bis anhin wurden sie im Regelfall nach sieben Jahren an die Gemeinden übertragen und nach kantonaler Sozialhilfegesetzgebung mit CHF 977/Monat unterstützt. Neu bleiben die Sozialhilfeansätze für VA unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer auf dem obgenannten, tieferen Niveau. Für vorläufig Aufgenommene, die ab 1. Juli 2020 in den Zuständigkeitsbereich der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinden wechseln, gelten unverzüglich die tieferen Ansätze zur Deckung des Grundbedarfs. Für VA7+, die sich bereits in der Zuständigkeit der Gemeinde befinden, gilt eine Übergangsfrist: Bis spätestens Mitte 2021 muss der Grundbedarf entsprechend reduziert werden.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge mit Asyl
Auch bei Personen mit Flüchtlingsstatus ist die Unterbringungsform das entscheidende Element bei der Festlegung der Sozialhilfeansätze. So erhalten Flüchtlinge in einer Kollektivunterkunft neu lediglich CHF 582 / Monat, im Gegensatz zum regulären Grundbedarf von CHF 977 / Monat in einer Individualunterkunft. Auch hier bedeutet es für Flüchtlinge in einer Kollektivunterkunft im Vergleich zu vorher eine Kürzung des Grundbedarfs. Der reduzierte Ansatz wird zwar auch auf Grundlage des SKOS-Warenkorbes berechnet, jedoch auf Basis einer Person im Zweipersonenhaushalt. Zusätzlich werden Abzüge für den Energieverbrauch, die Haushaltsführung, Bildung und Unterhaltung vorgenommen, da diese Positionen durch die Betreiber der Unterkünfte übernommen werden.

Bei Flüchtlingen in eigenen Wohnungen gibt es hingegen keine Veränderung. Für sie bleiben die bisherigen Ansätze gemäss Sozialhilfegesetzgebung und SKOS-Richtlinien bestehen. Allerdings gelten für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren wie bei Schweizerinnen und Schweizern auch spezielle, reduzierte Ansätze. Zudem bleibt zu erwähnen, dass die Sozialhilfe in allen Konstellationen immer degressiv nach Haushaltsgrösse oder Unterstützungseinheit berechnet wird.

Die per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Neuregelungen ­müssen durch die regionalen Partner bis spätestens Ende Jahr umgesetzt werden.

KASTEN
Mehr Geld für Lehrlinge
Mit der Revision der Sozialhilfeverordnung wurden auch die finanziellen Anreize für Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung angepasst. Während Flüchtlinge in einer Berufslehre bisher lediglich Anrecht auf eine Integrationszulage in Höhe von CHF 100 hatten, kann ihnen gemäss neuer Gesetzgebung ein Einkommensfreibetrag von CHF 300 pro Monat angerechnet werden. Der Einkommensfreibetrag gilt sowohl für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge als auch für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer.

Bei Lehrlingen und anderen erwerbstätigen Personen mit N- oder F-Ausweis (ohne Flüchtlingsstatus) kann es jedoch wegen der gleichzeitigen Anpassung des Systems der Erwerbsunkosten zu einer tieferen Abgeltung kommen als bisher. Neu werden bei allen Erwerbstätigen nur noch die effektiven Erwerbsunkosten übernommen, während zuvor in vielen Fällen höhere Pauschalen gewährt wurden.

Auch die Einkommensfreibeträge (EFB) werden für alle regulär erwerbstätigen Personen in Zukunft abhängig vom Beschäftigungsgrad festgelegt. Dabei gilt für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ein maximaler EFB von CHF 400, für Flüchtlinge von maximal CHF 600. Eine Ausnahmeregelung besteht weiterhin für alleinerziehende Flüchtlinge.

KollektivunterkunftIndividualunterkunft
Asylsuchende, VA und VA7+ in Zuständigkeit der regionalen Partner
oder der Gemeinde
CHF 382CHF 696
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge mit AsylCHF 582CHF 977
Junge erwachsene Flüchtlingenoch nicht definiert (Stand 10.08.2020)CHF 748

Auswertung von Handydaten im Asylverfahren (3/2020)

AsylNews 3/2020 – Asylwesen Schweiz

Eine geplante Gesetzesänderung soll den Schweizer Asylbehörden in Zukunft erlauben, Handys, Laptops und andere Datenträger von Asylsuchenden systematisch auszuwerten. Gegnerinnen und Gegner der Vorlage werten dies als schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen.

Voraussichtlich in der Wintersession 2020 wird der Gesetzesentwurf zur Mitwirkungspflicht und den Überprüfungsmöglichkeiten von elektronischen Datenträgern im Asylverfahren dem Nationalrat unterbreitet. Die Vorlage geht zurück auf die parlamentarische Initiative des Zürcher SVP-Nationalrates Gregor Rutz vom März 2017. Sie sieht vor, dass Geflüchtete im Asylprozess ihre Handydaten offenlegen müssen. Bereits heute besteht laut Asylgesetz eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer Asylsuchende ihre Identität offenlegen und dazu ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben müssen. Auch Handydaten können als Beweismittel hinzugezogen werden – bis jetzt allerdings nur auf freiwilliger Basis. Die angestrebte Gesetzesrevision will die Mitwirkungspflicht um die obligatorische Geräteherausgabe erweitern, um Identität, Staatsangehörigkeit und Informationen über die Flucht besser überprüfen zu können, wenn keine Identitätsdokumente vorliegen oder wenn es keine anderen zumutbaren Recherchemöglichkeiten gibt. Zentrale Aspekte des Gesetzes wie beispielsweise die Definition, welche Daten erhoben werden sollen, oder die konkrete Regelung des Zugriffs, sollen gemäss dem Vorentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) erst auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Zweckdienlich und effizient
In der Vernehmlassung, die bis Anfang Juni 2020 lief, befürworteten die bürgerlichen Parteien (SVP, FDP, CVP) die Gesetzesrevision. Sie sind der Auffassung, dass die Auswertung von Handydaten eine effiziente Methode zur Informationsbeschaffung darstelle. Dieser Auffassung ist auch der Berner Regierungsrat. Der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Asylsuchenden wird als vertretbar und verhältnismässig gewertet. Die Befürworterinnen und Befürworter verweisen dabei unter anderem auf die Situation in Deutschland, wo es dem Bundesamt für Flüchtlinge bereits heute möglich ist, elektronische Daten von Asylsuchenden routinemässig zu prüfen, sowie auf ein Pilotprojekt des Staatssekretariates für Migration (SEM), welches von November 2017 bis Mai 2018 die freiwillige Abgabe von 565 Handys und anderen Datenträgern ausgewertet hat. Die ausgewerteten Daten des Schweizer Pilotprojekts lieferten in fünfzehn Prozent der Fälle nützliche Hinweise zu Identität, Reiseweg oder Herkunft. Laut dem SEM sei eine solche Datenauswertung der oft schwierigen Identitäts-
abklärung dienlich und man erhoffe sich durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Geräteabgabe noch bessere Resultate.

Unverhältnismässig und rechtsstaatlich bedenklich
Die Erfahrungen aus dem In- und Ausland würden die geplante Gesetzesrevision nicht rechtfertigen, halten hingegen die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage fest. Die Effizienz der Methode stehe in keinem Verhältnis zu den voraussichtlich hohen Kosten und der beschränkte Nutzen einer solchen Massnahme rechtfertige auf keinen Fall den schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre.

Ein solcher liege vor, da im Asylverfahren besonders schützenswerte Daten betroffen sind. Die vorgesehene Gesetzesänderung sei sowohl aus Sicht des Datenschutzes als auch aus rechtsstaatlicher Perspektive «höchst bedenklich», wie beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) argumentiert. Diese Bedenken teilen auch das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), die SP, die Grünen und der eidgenössische Datenschutzbeauftragte. Letzterer sieht in der systematischen Auswertung von Handydaten einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre. Ein solcher dürfe selbst in einem Strafprozess nur nach einem Gerichtsverfahren vorgenommen werden. Auch die SFH findet es stossend, dass Asylsuchende, bei denen es sich um Schutzsuchende handelt, schlechter gestellt sein sollen als Straftäter. Zudem fordern die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage, dass ein solch schwerer Eingriff in die Grundrechte in einem Gesetz im formellen Sinn – und nicht erst auf Verordnungsstufe – geregelt werden müsse.

Das UNHCR formuliert in seiner Vernehmlassungsantwort Empfehlungen zu einer umfassenden Prüfung der völker- und verfassungsrechtlichen Konformität der Gesetzesänderung. U.a. sollen die Bearbeitung von Personendaten einer Genehmigungspflicht unterstellt werden, ein unabhängiges Aufsichtsgremium die Menschenrechtskonformität und die Anwendung der Massnahmen im Einzelfall prüfen und nach zwei Jahren soll anhand einer obligatorischen Evaluation geprüft werden, inwiefern die Massnahmen tatsächlich geeignet sind.